2.6. Das Kantonsgericht ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage mit Einreichung am 14. August 2014 zu spät erhoben worden ist. Zusammengefasst hat das Kantonsgericht mit dem Nichteintreten auf die Klage kein Recht verletzt. Die Berufung ist somit abzuweisen. 5