2.5. Der Entscheid der Einzelrichterin im summarischen Verfahren vom 19. Juni 2014 wurde dem Kläger am 25. Juni 2014 zugestellt. Damit fiel das Ende der 20- tägigen Klagefrist, wie das Kantonsgericht korrekt ausführt, in die Betreibungsferien (15. Juli 2014 bis und mit 31. Juli 2014). In Anwendung von Art. 63 SchKG verlängerte sich die Klagefrist grundsätzlich um drei Tage auf den 3. August 2014. Da nach Art. 63 SchKG der 1. August als Feiertag und der 2. und 3. August 2014 als Samstag und Sonntag bei der Verlängerungsfrist nicht mitgezählt werden, endete die Klagefrist am 6. August 2014.