Offen bleiben kann im Zusammenhang mit der Tragweite des Vorbehalts nach Art. 145 Abs. 4 ZPO bei diesem Ergebnis, ob für die Frist eines rein betreibungsrechtlichen Gerichtsverfahrens, welche nicht durch eine Betreibungshandlung ausgelöst wird, allenfalls wieder die Bestimmungen über die Gerichtsferien nach Art. 145 Abs. 1 ZPO Anwendung finden könnten (so offenbar OGer LU 1B 15 16 vom 24. August 2015, E. 6.4, CAN 2016 Nr. 14 S. 43 f.)