265a Abs. 1–3 SchKG stellt somit eine Betreibungshandlung dar (vgl. OGer BE ZK 14 387 vom 18. Dezember 2014, E. 3.4). 2.4. Mit der Eröffnung des Summarentscheids beginnt die 20-tägige Frist zur Erhebung der Klage nach Art. 265a Abs. 4 SchKG zu laufen. Als Frist, welche nach dem Gesagten durch eine Betreibungshandlung ausgelöst wird, fällt sie somit unter Art. 63 SchKG. Demzufolge hat das Kantonsgericht Art. 63 SchKG zur Recht angewendet.