Zwangsvollstreckung eingegriffen werden kann. Dieser Entscheid ist Voraussetzung für die Fortsetzung der Betreibung und hat unmittelbar Einfluss auf die Rechtsstellung des Schuldners. Auch wenn der Gläubiger je nachdem zusätzlich noch Rechtsöffnung gemäss Art. 82 f. SchKG verlangen muss, um die Betreibung fortzusetzen, so ändert dieser Umstand nichts daran, dass die Feststellung des Zwangsvollstreckungssubstrats in die Rechtsstellung des Schuldners eingreift und den Gläubiger seinem Ziel, der Vollstreckung seiner Forderung, näherbringt. Die Verweigerung der Bewilligung des Rechtsvorschlags wegen mangelnden neuen Vermögens im Verfahren Art. 265a Abs. 1–3