265a Abs. 4 SchKG geht ein Summerverfahren auf Feststellung neuen Vermögens voraus (Art. 265a Abs. 1–3 SchKG). Wird nach Art. 265a Abs. 3 SchKG der Einwand des neuen Vermögens von der Einzelrichterin im summarischen Verfahren abgewiesen, so hat sie zu bestimmen, in welchem Umfang in das Vermögen des Schuldners für die 4 2016