2.3.4. Eine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG liegt vor, wenn eine Amtshandlung der hierfür zuständigen Behörde den Betreibenden seinem Ziel näherbringt und in die Rechtsstellung des Betriebenen eingreift (BGE 120 III 9 E. 1 S. 10, BGE 117 III 4 E. 2; BGer 5A_471/2013 vom 17. März 2014, E. 2.3). Erhebt der Schuldner gegen einen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag, steht die Betreibung vorerst still. Sie kann erst fortgesetzt werden, wenn der Rechtsvorschlag sowohl des fehlenden neuen Vermögens als auch gegen die Forderung beseitigt ist (BGE 103 III 31 E. 3 S. 35, mit Hinweisen). Der Klage nach Art. 265a Abs. 4