Namentlich ist der Dritte, dessen Vermögenswerte für pfändbar erklärt wurden, auf das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG zu verweisen (Ueli Huber, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. A., Basel 2010, Art. 265a N. 47, S. 2308). Von der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der überwiegenden Meinung in der Lehre ist nicht abzuweichen. Demnach ist die Klage auf Feststellung oder Bestreitung neuen Vermögens nach Art. 265a Abs. 4 SchKG als rein betreibungsrechtliche Klage zu betrachten.