Auffassung unrichtig wäre. Dass es sich nicht um eine Summarsache handelt, verleiht der Klage noch keinen materiellen Charakter (vgl. aber Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, § 7 N. 7 ff., S. 61 f., die, ohne dies näher zu begründen, von einer betreibungsrechtlichen Streitigkeit mit Reflexwirkung auf das materielle Recht ausgehen). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb im Verfahren betreffend Feststellung oder Bestreitung neuen Vermögens nach Art. 265a Abs. 4 SchKG vorfrageweise materielles Recht angewendet würde. Namentlich ist der Dritte, dessen Vermögenswerte für pfändbar erklärt wurden, auf das Widerspruchsverfahren nach Art.