83 N. 26 f., S. 746; siehe in diesem Zusammenhang auch Adrian Staehelin, Art. 145 N. 9, S. 1098, wonach die zwanzigtägige Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage als Bestandteil des Rechtsöffnungsverfahrens "originär" den Bestimmungen über den Rechtsstillstand und die Betreibungsferien des SchKG untersteht). Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass vom Vorbehalt nach Art. 145 Abs. 4 ZPO zumindest rein betreibungsrechtliche Klagen betroffen sind (vgl. dazu auch OGer LU 1B 15 16 vom 24. August 2015, CAN 2016 Nr. 14 S. 41 ff.).