2.3.1. Nach der Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung sollen die Betreibungsferien wie bisher für gewisse Klagen gelten, die im Kontext einer Betreibung stehen, wie zum Beispiel Aberkennungs-, Widerspruchs-, Anschluss- oder Arrestprosequierungsklage, unabhängig davon, ob diese Streitigkeiten im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind. Die Betreibungsferien seien sodann auch künftig in einem summarischen Verfahren zu beachten, das eine gerichtliche Betreibungshandlung wie zum Beispiel Rechtsöffnung oder Konkurseröffnung zum Gegenstand hat (Botschaft des Bundesrats zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7310).