2.2.2. Nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG dürfen ausser im Arrestverfahren, oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, Betreibungshandlungen unter anderem nicht während der Betreibungsferien vom 15. Juli bis zum 31. Juli vorgenommen werden. Gemäss Art. 63 SchKG hemmen Betreibungsferien und Rechtsstillstand den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstands, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feier-