2.1.1. Das Kantonsgericht ist auf die Klage wegen Fristversäumnisses nicht eingetreten. Es hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Einhaltung der 20-tägigen Frist für die Klage auf Feststellung oder Bestreitung neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG nach den Bestimmungen über die Betreibungsferien (insbesondere Art. 63 SchKG) und nicht nach denjenigen über die Gerichtsferien (Art. 145 f. ZPO) beurteile. 2.1.2. Der Kläger stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die 20-tägige Klagefrist von Art. 265a Abs. 4 SchKG unterliege den Bestimmungen über die Gerichtsferien.