Bei der Klage um Feststellung oder Bestreitung neuen Vermögens nach Art. 265a Abs. 4 SchKG handelt es sich im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren nach Art. 265a Abs. 1–3 SchKG nicht um ein summarisches Verfahren. Es untersteht daher je nach Streitwert dem ordentlichen oder dem vereinfachten Verfahren (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A., Bern 2013, § 48 N. 44, S. 461). Auf die vorliegende Klage ist aufgrund des Streitwerts das ordentliche Verfahren nach Art. 220 ff. ZPO anwendbar (Art. 243 Abs. 1 ZPO e contrario und Art. 219 ZPO). Es ist daher die Kammer für die Beurteilung der Berufung zuständig.