Der Schuldner erklärte Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei seit seinem Konkurs zu keinem neuen Vermögen gekommen. Daraufhin überwies das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl der Einzelrichterin des Kantonsgerichts zum Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlags. Die Einzelrichterin wies das Begehren am 19. Juni 2014 ab. Am 14. August 2014 erhob der Schuldner beim Kantonsgericht Klage auf Bestreitung neuen Vermögens. Das Kantonsgericht trat wegen Fristversäumnisses auf die Klage nicht ein. Eine dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht ab. Aus den Erwägungen