Sie stellt eine rein betreibungsrechtliche Klage dar. Die 20-tägige Frist zur Erhebung der Klage des Schuldners auf Bestreitung neuen Vermögens untersteht den Wirkungen der Betreibungsferien und des Rechtsstillstands nach dem SchKG, nicht denjenigen der Gerichtsferien nach der ZPO (E. 2). OGE 10/2014/29 vom 16. August 2016 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt