{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-10", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2014-29_2021-02-10.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/4c688d9c-b1fe-42b3-a28a-ec1d9efd4dba", "Checksum": "f19ba83ffd056feee8a775fe9ff3c64b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2014/29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 10.02.2021 (publiziert) 10/2014/29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 10.02.2021 (publié) 10/2014/29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 10.02.2021 (pubblicato) 10/2014/29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 56 Ziff. 2, Art. 63 und Art. 265a Abs. 4 SchKG; Art. 145 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 ZPO. | Klage auf Bestreitung neuen Verm&ouml;gens; Anwendbarkeit der Bestimmungen &uuml;ber die Betreibungsferien auf die Klagefrist"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:30", "Checksum": "b36a8e303545c3f4f4d14f5a064a0005", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 10.02.2021 (publiziert) 10/2014/29\nRegeste:\nArt. 56 Ziff. 2, Art. 63 und Art. 265a Abs. 4 SchKG; Art. 145 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 ZPO. | Klage auf Bestreitung neuen Verm&ouml;gens; Anwendbarkeit der Bestimmungen &uuml;ber die Betreibungsferien auf die Klagefrist\n\n2.3.4. Eine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG liegt vor, wenn eine\nAmtshandlung der hierfür zuständigen Behörde den Betreibenden seinem Ziel näherbringt und in die Rechtsstellung des Betriebenen eingreift (BGE 120 III 9 E. 1\nS. 10, BGE 117 III 4 E. 2; BGer 5A_471/2013 vom 17. März 2014, E. 2.3). Erhebt\nder Schuldner gegen einen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag, steht die Betreibung\nvorerst still. Sie kann erst fortgesetzt werden, wenn der Rechtsvorschlag sowohl\ndes fehlenden neuen Vermögens als auch gegen die Forderung beseitigt ist (BGE\n103 III 31 E. 3 S. 35, mit Hinweisen). Der Klage nach Art. 265a Abs. 4 SchKG geht\nein Summerverfahren auf Feststellung neuen Vermögens voraus (Art. 265a\nAbs. 1–3 SchKG). Wird nach Art. 265a Abs. 3 SchKG der Einwand des neuen Vermögens von der Einzelrichterin im summarischen Verfahren abgewiesen, so hat\nsie zu bestimmen, in welchem Umfang in das Vermögen des Schuldners für die\n\n4\n2016\n\nZwangsvollstreckung eingegriffen werden kann. Dieser Entscheid ist Voraussetzung für die Fortsetzung der Betreibung und hat unmittelbar Einfluss auf die\nRechtsstellung des Schuldners. Auch wenn der Gläubiger je nachdem zusätzlich\nnoch Rechtsöffnung gemäss Art. 82 f. SchKG verlangen muss, um die Betreibung\nfortzusetzen, so ändert dieser Umstand nichts daran, dass die Feststellung des\nZwangsvollstreckungssubstrats in die Rechtsstellung des Schuldners eingreift und\nden Gläubiger seinem Ziel, der Vollstreckung seiner Forderung, näherbringt. Die\nVerweigerung der Bewilligung des Rechtsvorschlags wegen mangelnden neuen\nVermögens im Verfahren Art. 265a Abs. 1–3 SchKG stellt somit eine Betreibungshandlung dar (vgl. OGer BE ZK 14 387 vom 18. Dezember 2014, E. 3.4).\n\n2.4. Mit der Eröffnung des Summarentscheids beginnt die 20-tägige Frist zur\nErhebung der Klage nach Art. 265a Abs. 4 SchKG zu laufen. Als Frist, welche nach\ndem Gesagten durch eine Betreibungshandlung ausgelöst wird, fällt sie somit unter\nArt. 63 SchKG. Demzufolge hat das Kantonsgericht Art. 63 SchKG zur Recht angewendet.\n\nOffen bleiben kann im Zusammenhang mit der Tragweite des Vorbehalts nach\nArt. 145 Abs. 4 ZPO bei diesem Ergebnis, ob für die Frist eines rein betreibungsrechtlichen Gerichtsverfahrens, welche nicht durch eine Betreibungshandlung ausgelöst wird, allenfalls wieder die Bestimmungen über die Gerichtsferien nach\nArt. 145 Abs. 1 ZPO Anwendung finden könnten (so offenbar OGer LU 1B 15 16\nvom 24. August 2015, E. 6.4, CAN 2016 Nr. 14 S. 43 f.)\n\n2.5. Der Entscheid der Einzelrichterin im summarischen Verfahren vom 19. Juni\n2014 wurde dem Kläger am 25. Juni 2014 zugestellt. Damit fiel das Ende der 20-\ntägigen Klagefrist, wie das Kantonsgericht korrekt ausführt, in die Betreibungsferien (15. Juli 2014 bis und mit 31. Juli 2014). In Anwendung von Art. 63 SchKG\nverlängerte sich die Klagefrist grundsätzlich um drei Tage auf den 3. August 2014.\nDa nach Art. 63 SchKG der 1. August als Feiertag und der 2. und 3. August 2014\nals Samstag und Sonntag bei der Verlängerungsfrist nicht mitgezählt werden, endete die Klagefrist am 6. August 2014.\n\n2.6. Das Kantonsgericht ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen,\ndass die Klage mit Einreichung am 14. August 2014 zu spät erhoben worden ist.\n\nZusammengefasst hat das Kantonsgericht mit dem Nichteintreten auf die Klage\nkein Recht verletzt. Die Berufung ist somit abzuweisen.\n\n5\n"}