{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-10", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2014-29_2021-02-10.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/4c688d9c-b1fe-42b3-a28a-ec1d9efd4dba", "Checksum": "f19ba83ffd056feee8a775fe9ff3c64b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2014/29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 10.02.2021 (publiziert) 10/2014/29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 10.02.2021 (publié) 10/2014/29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 10.02.2021 (pubblicato) 10/2014/29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 56 Ziff. 2, Art. 63 und Art. 265a Abs. 4 SchKG; Art. 145 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 ZPO. | Klage auf Bestreitung neuen Verm&ouml;gens; Anwendbarkeit der Bestimmungen &uuml;ber die Betreibungsferien auf die Klagefrist"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:30", "Checksum": "b36a8e303545c3f4f4d14f5a064a0005", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 10.02.2021 (publiziert) 10/2014/29\nRegeste:\nArt. 56 Ziff. 2, Art. 63 und Art. 265a Abs. 4 SchKG; Art. 145 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 ZPO. | Klage auf Bestreitung neuen Verm&ouml;gens; Anwendbarkeit der Bestimmungen &uuml;ber die Betreibungsferien auf die Klagefrist\n\n 2016\n\nKlage auf Bestreitung neuen Vermögens; Anwendbarkeit der Bestimmungen\nüber die Betreibungsferien auf die Klagefrist – Art. 56 Ziff. 2, Art. 63 und\nArt. 265a Abs. 4 SchKG; Art. 145 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 ZPO.\n\nDie Klage auf Feststellung oder Bestreitung neuen Vermögens nach Art. 265a\nAbs. 4 SchKG untersteht je nach Streitwert dem ordentlichen oder dem vereinfachten Verfahren (E. 1.2).\n\nSie stellt eine rein betreibungsrechtliche Klage dar. Die 20-tägige Frist zur Erhebung der Klage des Schuldners auf Bestreitung neuen Vermögens untersteht\nden Wirkungen der Betreibungsferien und des Rechtsstillstands nach dem SchKG,\nnicht denjenigen der Gerichtsferien nach der ZPO (E. 2).\nOGE 10/2014/29 vom 16. August 2016\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht\n\nSachverhalt\n\nDer Schuldner erklärte Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei seit seinem\nKonkurs zu keinem neuen Vermögen gekommen. Daraufhin überwies das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl der Einzelrichterin des Kantonsgerichts zum Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlags. Die Einzelrichterin wies das\nBegehren am 19. Juni 2014 ab. Am 14. August 2014 erhob der Schuldner beim\nKantonsgericht Klage auf Bestreitung neuen Vermögens. Das Kantonsgericht trat\nwegen Fristversäumnisses auf die Klage nicht ein. Eine dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht ab.\n\nAus den Erwägungen\n\n1.2. Nach Art. 41 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 (JG, SHR\n173.200) beurteilt das Obergericht Berufungen in Kammern, soweit kein summarisches Verfahren vorliegt.\n\nBei der Klage um Feststellung oder Bestreitung neuen Vermögens nach Art. 265a\nAbs. 4 SchKG handelt es sich im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren nach\nArt. 265a Abs. 1–3 SchKG nicht um ein summarisches Verfahren. Es untersteht\ndaher je nach Streitwert dem ordentlichen oder dem vereinfachten Verfahren\n(Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A.,\nBern 2013, § 48 N. 44, S. 461). Auf die vorliegende Klage ist aufgrund des Streitwerts das ordentliche Verfahren nach Art. 220 ff. ZPO anwendbar (Art. 243 Abs. 1\nZPO e contrario und Art. 219 ZPO). Es ist daher die Kammer für die Beurteilung\nder Berufung zuständig.\n\n1\n2016\n\n2. Mit Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).\n\n2.1.1. Das Kantonsgericht ist auf die Klage wegen Fristversäumnisses nicht eingetreten. Es hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Einhaltung der\n20-tägigen Frist für die Klage auf Feststellung oder Bestreitung neuen Vermögens\ngemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG nach den Bestimmungen über die Betreibungsferien (insbesondere Art. 63 SchKG) und nicht nach denjenigen über die Gerichtsferien (Art. 145 f. ZPO) beurteile.\n\n2.1.2. Der Kläger stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die 20-tägige Klagefrist\nvon Art. 265a Abs. 4 SchKG unterliege den Bestimmungen über die Gerichtsferien.\n\n2.2.1. Nach Art. 145 ZPO stehen gesetzliche und gerichtliche Fristen unter anderem vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still (Abs. 1 lit. b). Vorbehalten bleiben\ndie Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand\n(Abs. 4).\n\n2.2.2. Nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG dürfen ausser im Arrestverfahren, oder wenn es\nsich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, Betreibungshandlungen unter anderem nicht während der Betreibungsferien vom 15. Juli bis zum 31. Juli vorgenommen werden. Gemäss\nArt. 63 SchKG hemmen Betreibungsferien und Rechtsstillstand den Fristenlauf\nnicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende\neiner Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstands, so wird die\nFrist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist\nvon drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG).\n\n2.3. Zur Tragweite des Vorbehalts nach Art. 145 Abs. 4 ZPO besteht soweit\nersichtlich noch keine abschliessende bundesgerichtliche Rechtsprechung (zum\ngrössten Teil offen gelassen in BGE 141 III 170 E. 3 S. 172; vgl. auch OGer BE ZK\n14 387 vom 18. Dezember 2014, E. 3.3).\n\n2.3.1. Nach der Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung sollen die\nBetreibungsferien wie bisher für gewisse Klagen gelten, die im Kontext einer Betreibung stehen, wie zum Beispiel Aberkennungs-, Widerspruchs-, Anschluss- oder\nArrestprosequierungsklage, unabhängig davon, ob diese Streitigkeiten im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind. Die Betreibungsferien seien\nsodann auch künftig in einem summarischen Verfahren zu beachten, das eine gerichtliche Betreibungshandlung wie zum Beispiel Rechtsöffnung oder Konkurseröffnung zum Gegenstand hat (Botschaft des Bundesrats zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7310).\n\n2\n2016\n\n"}