Auch haben sie sich zur Berufungsantwort der Nebenintervenientin und der dazu eingereichten Vollstreckungsbestätigung des Grundbuchamts Schaffhausen vom 23. September 2014 nicht vernehmen lassen, obwohl ihnen dies offen gestanden wäre. Es ist demzufolge erwiesen, dass die Vormerkung der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts am 23. September 2014 im Grundbuch gelöscht wurde.