Gesuchstellerinnen provisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht in Höhe von Fr. 5'972'466.35 nebst Zins am 23. September 2014 gelöscht. Weshalb die provisorische Eintragung des Pfandrechts unter diesen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung am 3. Oktober 2014 noch Bestand hätte, legen die Gesuchstellerinnen nicht dar. Auch haben sie sich zur Berufungsantwort der Nebenintervenientin und der dazu eingereichten Vollstreckungsbestätigung des Grundbuchamts Schaffhausen vom 23. September 2014 nicht vernehmen lassen, obwohl ihnen dies offen gestanden wäre.