839 Abs. 3 ZGB die Wiedereintragung verfügen kann. So kann der Pfandanspruch untergehen, wenn der anfechtbare Entscheid die Löschung der vorläufigen Eintragung anordnet und unverzüglich vollstreckt werden kann (BGer 5P.344/2005 vom 23. Dezember 2005, E. 3.2.; Rainer Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. A., Zürich 2011, N. 1437 S. 526 f.). In diesem Fall hat der Unternehmer sofort nach Eröffnung des Entscheids an die Rechtsmittelinstanz zu gelangen, damit diese die Vollstreckung des Entscheids mittels superprovisorischer Massnahme aufschiebt (vgl. Art. 315 Abs. 2 zweiter Satz ZPO).