839 Abs. 2 ZGB wendet sich nicht nur an den Unternehmer, sondern auch an Dritte, namentlich an potentielle Erwerber des Grundstücks. Diese sollen sich darauf verlassen können, dass mit Ablauf der Viermonatsfrist kein entsprechendes gesetzliches Pfandrecht im Grundbuch eingetragen wird (BGE 89 II 204 E. 3 S. 306; BGer 5P.344/2005 vom 23. Dezember 2005, E. 3.1). Wird die innert Frist 2 2015