Nach dem klaren Wortlaut von Art. 839 Abs. 2 ZGB muss die Eintragung innert der Frist nicht nur beantragt, sondern beim Grundbuchamt erfolgt sein (vgl. auch Art. 76 Abs. 3 GBV [Grundbuchverordnung vom 23. September 2011, SR 211.432.1]). Der revidierte Art. 839 Abs. 2 ZGB unterscheidet sich daher nur insoweit von der früheren Fassung, als die Frist um einen Monat verlängert wurde und neu vier Monate beträgt (vgl. die alte Fassung von Art. 839 Abs. 2 ZGB, in Kraft bis 31. Dezember 2011 [AS 2011 4637, 4658]; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht] vom 27. Juni 2007, BBl 2007 5283, 5320). Die Viermonatsfrist des