Aus den Erwägungen 2. Auf ein Rechtsmittel ist nur einzutreten, wenn der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, das heisst ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Interesse an der Aufhebung und Korrektur des Entscheids muss ein aktuelles sein. Kein Rechtsschutzinteresse besteht deshalb, wenn die Änderung des Entscheids dem Rechtsmittelkläger keinen konkreten und rechtlich geschützten Vorteil verschaffen würde. 1 2015