Sachverhalt Die X. AG, die Y. AG und die Z. AG ersuchten das Kantonsgericht um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Mit superprovisorischer Verfügung entsprach der Einzelrichter am Kantonsgericht zuerst diesem Begehren. Nach Einreichung der Stellungnahmen der Gesuchsgegnerin und ihrer Nebenintervenientin wies es das Gesuch mit Verfügung vom 19. September 2014 jedoch ab. Zugleich wies es das Grundbuchamt an, das provisorisch eingetragene Grundpfandrecht zu löschen. Die Löschung wurde am 23. September 2014 vorgenommen. Gegen die Verfügung vom 19. September 2014 erhoben die Gesuchstellerinnen mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 Berufung beim Obergericht.