Die Berufung gegen Verfügungen betreffend die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts hat keine aufschiebende Wirkung. Die in der Verfügung angeordnete Löschung der vorsorglichen Eintragung ist damit sofort vollstreckbar (E. 2.2.). OGE 10/2014/25 vom 17. März 2015 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht