Die Viermonatsfrist für die die Eintragung eines Pfandrechts der Handwerker und Unternehmer (sog. Bauhandwerkerpfandrecht) ist eine Verwirkungfrist, die sich nicht verlängern, namentlich nicht unterbrechen lässt. Der Unternehmer hat kein aktuelles Interesse mehr, die Abweisung der Vormerkung einer vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzufechten, wenn die Rechtsmittelinstanz nicht innert der Viermonatsfrist die Wiedereintragung verfügen kann (E. 2.1.).