Dieses nach der Löschung im Grundbuch gestellte Gesuch ändert nämlich nichts daran, dass unterdessen das Pfandrecht untergegangen ist. Vor diesem Hintergrund würde eine allfällige Gutheissung der Berufung in der Sache den Gesuchstellerinnen keinen konkreten und rechtlich geschützten Vorteil verschaffen. Sie könnten trotz gutheissendem Entscheid keine Aufrechterhaltung beziehungsweise Wiedereintragung der Vormerkung des Bauhandwerkerpfandrechts beim Grundbuchamt erwirken. 2.4. Folglich haben die Gesuchstellerinnen kein aktuelles Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mangels schutzwürdigem Interesse ist deshalb auf die Berufung nicht einzutreten. 4