315 Abs. 4 ZPO), wurde die angefochtene Verfügung vom 19. September 2014, welche die Löschung der vorläufigen Eintragung anordnet, sofort vollstreckbar. Ein Begehren, um die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2014 superprovisorisch aufzuschieben, haben die Gesuchstellerinnen unmittelbar nach deren Eröffnung beim Obergericht nicht eingereicht. Gemäss der vom Gesuchsgegner eingereichten Bestätigung des Grundbuchamts, welche von Amtes wegen zu beachten ist (Art.