Selbst wenn aber für den Beginn der viermonatigen Frist vom Ende des Monats März 2014 ausgegangen wird, ist die Frist für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bereits Ende Juli 2014 abgelaufen. Zwar hat das Kantonsgericht innert Frist mit superprovisorischer Verfügung vom 27. Mai 2014 die vorläufige Eintragung des Pfandrechts angeordnet. Da die Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahme keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 315 Abs. 4 ZPO), wurde die angefochtene Verfügung vom 19. September 2014, welche die Löschung der vorläufigen Eintragung anordnet, sofort vollstreckbar.