vorgenommene Vormerkung der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch gelöscht, kann der Unternehmer die vorläufige Wiedereintragung nur dann beantragen, wenn die viermonatige Frist nach Art. 839 Abs. 2 ZGB noch nicht abgelaufen ist (BGer 5P.344/2005 vom 23. Dezember 2005, E. 3.1.; vgl. auch BGE 119 II 429 E. 3.c S. 433). Dagegen hat der Unternehmer kein aktuelles Interesse mehr, die Abweisung der Vormerkung einer vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzufechten, wenn die Rechtsmittelinstanz nicht innert der Viermonatsfrist von Art. 839 Abs. 3 ZGB die Wiedereintragung verfügen kann.