{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2015-03-17", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2014-25_2015-03-17.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/74ab7af4-07c7-4527-8dc1-39eb6194feab", "Checksum": "97c27fd3db553c01cb2df343dc0f219e"}, "Scrapedate": "2025-08-27", "Num": ["10/2014/25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 17.03.2015 10/2014/25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 17.03.2015 10/2014/25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 17.03.2015 10/2014/25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 839 Abs. 2 ZGB; Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sowie Art. 315 Abs. 4 ZPO. | Eintragungsfrist f&uuml;r das Bauhandwerkerpfandrecht; schutzw&uuml;rdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verf&uuml;gung als Prozessvoraussetzung"}], "ScrapyJob": "446973/57/1921", "Zeit UTC": "27.08.2025 02:15:55", "Checksum": "977856e3e55a274f8d005b03160b21e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 17.03.2015 10/2014/25\nRegeste:\nArt. 839 Abs. 2 ZGB; Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sowie Art. 315 Abs. 4 ZPO. | Eintragungsfrist f&uuml;r das Bauhandwerkerpfandrecht; schutzw&uuml;rdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verf&uuml;gung als Prozessvoraussetzung\n\nvorgenommene Vormerkung der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts im\nGrundbuch gelöscht, kann der Unternehmer die vorläufige Wiedereintragung nur\ndann beantragen, wenn die viermonatige Frist nach Art. 839 Abs. 2 ZGB noch nicht\nabgelaufen ist (BGer 5P.344/2005 vom 23. Dezember 2005, E. 3.1.; vgl. auch BGE\n119 II 429 E. 3.c S. 433). Dagegen hat der Unternehmer kein aktuelles Interesse\nmehr, die Abweisung der Vormerkung einer vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzufechten, wenn die Rechtsmittelinstanz nicht innert der Viermonatsfrist von Art. 839 Abs. 3 ZGB die Wiedereintragung verfügen kann. So kann\nder Pfandanspruch untergehen, wenn der anfechtbare Entscheid die Löschung der\nvorläufigen Eintragung anordnet und unverzüglich vollstreckt werden kann (BGer\n5P.344/2005 vom 23. Dezember 2005, E. 3.2.; Rainer Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. A., Zürich 2011, N. 1437 S. 526 f.). In diesem Fall hat der\nUnternehmer sofort nach Eröffnung des Entscheids an die Rechtsmittelinstanz zu\ngelangen, damit diese die Vollstreckung des Entscheids mittels superprovisorischer Massnahme aufschiebt (vgl. Art. 315 Abs. 2 zweiter Satz ZPO). Es ist Sache\ndes Unternehmers, dafür besorgt zu sein, dass die Vormerkung der vorläufigen\nEintragung des Bauhandwerkerpfandrechts während des ganzen Verfahrens bestehen bleibt (BGer 5P.344/2005 vom 23. Dezember 2005, E. 3.4.; Schumacher,\nDas Bauhandwerkerpfandrecht, 3. A., Zürich 2011, N. 1437 S. 526 f.; derselbe,\nDas Bauhandwerkerpfandrecht, Ergänzungsband zur 3. Auflage, Zürich/\nBasel/Genf 2011, N. 646 S. 203, und N. 651 S. 205).\n\n2.2. Vor dem Kantonsgericht machten die Gesuchstellerinnen geltend, sie hätten\ndie ihnen übertragenen Arbeiten zwischen dem 23. April 2012 bis ungefähr Ende\nMärz 2014 ausgeführt. Sie würden die im Tagesrapport vom 3. Februar 2014 festgehaltenen Arbeiten als für den Beginn der viermonatigen Frist gemäss Art. 839\nAbs. 2 ZGB als massgebend halten, obwohl in der Folge noch pfandrechtsberechtigte Arbeiten ausgeführt worden seien. Selbst wenn aber für den Beginn\nder viermonatigen Frist vom Ende des Monats März 2014 ausgegangen wird, ist\ndie Frist für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bereits Ende Juli 2014\nabgelaufen. Zwar hat das Kantonsgericht innert Frist mit superprovisorischer Verfügung vom 27. Mai 2014 die vorläufige Eintragung des Pfandrechts angeordnet.\nDa die Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahme keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 315 Abs. 4 ZPO), wurde die angefochtene Verfügung\nvom 19. September 2014, welche die Löschung der vorläufigen Eintragung anordnet, sofort vollstreckbar. Ein Begehren, um die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2014 superprovisorisch aufzuschieben, haben die Gesuchstellerinnen unmittelbar nach deren Eröffnung beim Obergericht nicht eingereicht. Gemäss der vom Gesuchsgegner eingereichten Bestätigung des Grundbuchamts, welche von Amtes wegen zu beachten ist (Art. 60\nZPO), wurde aber das im Grundbuch auf dem Grundstück GB A zugunsten der\n3\n2015\n\nGesuchstellerinnen provisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht in Höhe\nvon Fr. 5'972'466.35 nebst Zins am 23. September 2014 gelöscht. Weshalb die\nprovisorische Eintragung des Pfandrechts unter diesen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung am 3. Oktober 2014 noch Bestand hätte, legen\ndie Gesuchstellerinnen nicht dar. Auch haben sie sich zur Berufungsantwort der\nNebenintervenientin und der dazu eingereichten Vollstreckungsbestätigung des\nGrundbuchamts Schaffhausen vom 23. September 2014 nicht vernehmen lassen,\nobwohl ihnen dies offen gestanden wäre. Es ist demzufolge erwiesen, dass die\nVormerkung der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts am\n23. September 2014 im Grundbuch gelöscht wurde.\n\n2.3. Die Gesuchstellerinnen haben es mithin versäumt, unmittelbar nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2014 beim Obergericht\nmittels superprovisorischem Begehren ihre Vollstreckbarkeit zu verhindern. In diesem Fall wäre die Vormerkung für das Beschwerdeverfahren voraussichtlich aufrechterhalten worden. Dass die Gesuchstellerinnen mit Berufung vom 3. Oktober\n2014 beantragen, die Vollstreckung der angefochtenen Verfügung sei aufzuschieben, kann ihnen nach dem Gesagten nicht helfen. Dieses nach der Löschung im\nGrundbuch gestellte Gesuch ändert nämlich nichts daran, dass unterdessen das\nPfandrecht untergegangen ist. Vor diesem Hintergrund würde eine allfällige Gutheissung der Berufung in der Sache den Gesuchstellerinnen keinen konkreten und\nrechtlich geschützten Vorteil verschaffen. Sie könnten trotz gutheissendem Entscheid keine Aufrechterhaltung beziehungsweise Wiedereintragung der Vormerkung des Bauhandwerkerpfandrechts beim Grundbuchamt erwirken.\n2.4. Folglich haben die Gesuchstellerinnen kein aktuelles Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mangels schutzwürdigem Interesse ist deshalb auf die Berufung nicht einzutreten.\n\n4\n"}