{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2015-03-17", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2014-25_2015-03-17.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/74ab7af4-07c7-4527-8dc1-39eb6194feab", "Checksum": "97c27fd3db553c01cb2df343dc0f219e"}, "Scrapedate": "2025-08-27", "Num": ["10/2014/25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 17.03.2015 10/2014/25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 17.03.2015 10/2014/25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 17.03.2015 10/2014/25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 839 Abs. 2 ZGB; Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sowie Art. 315 Abs. 4 ZPO. | Eintragungsfrist f&uuml;r das Bauhandwerkerpfandrecht; schutzw&uuml;rdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verf&uuml;gung als Prozessvoraussetzung"}], "ScrapyJob": "446973/57/1921", "Zeit UTC": "27.08.2025 02:15:55", "Checksum": "977856e3e55a274f8d005b03160b21e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 17.03.2015 10/2014/25\nRegeste:\nArt. 839 Abs. 2 ZGB; Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sowie Art. 315 Abs. 4 ZPO. | Eintragungsfrist f&uuml;r das Bauhandwerkerpfandrecht; schutzw&uuml;rdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verf&uuml;gung als Prozessvoraussetzung\n\n 2015\n\nEintragungsfrist für das Bauhandwerkerpfandrecht; schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung als Prozessvoraussetzung – Art. 839 Abs. 2 ZGB; Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sowie Art. 315\nAbs. 4 ZPO.\n\nDie Viermonatsfrist für die die Eintragung eines Pfandrechts der Handwerker und\nUnternehmer (sog. Bauhandwerkerpfandrecht) ist eine Verwirkungfrist, die sich\nnicht verlängern, namentlich nicht unterbrechen lässt. Der Unternehmer hat kein\naktuelles Interesse mehr, die Abweisung der Vormerkung einer vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzufechten, wenn die Rechtsmittelinstanz nicht innert der Viermonatsfrist die Wiedereintragung verfügen kann\n(E. 2.1.).\n\nDie Berufung gegen Verfügungen betreffend die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts hat keine aufschiebende Wirkung. Die in der Verfügung\nangeordnete Löschung der vorsorglichen Eintragung ist damit sofort vollstreckbar\n(E. 2.2.).\n\nOGE 10/2014/25 vom 17. März 2015\n\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht\n\nSachverhalt\nDie X. AG, die Y. AG und die Z. AG ersuchten das Kantonsgericht um Eintragung\neines Bauhandwerkerpfandrechts. Mit superprovisorischer Verfügung entsprach\nder Einzelrichter am Kantonsgericht zuerst diesem Begehren. Nach Einreichung\nder Stellungnahmen der Gesuchsgegnerin und ihrer Nebenintervenientin wies es\ndas Gesuch mit Verfügung vom 19. September 2014 jedoch ab. Zugleich wies es\ndas Grundbuchamt an, das provisorisch eingetragene Grundpfandrecht zu löschen. Die Löschung wurde am 23. September 2014 vorgenommen. Gegen die\nVerfügung vom 19. September 2014 erhoben die Gesuchstellerinnen mit Eingabe\nvom 3. Oktober 2014 Berufung beim Obergericht. Dieses trat mangels schutzwürdigen Interesses darauf nicht ein.\n\nAus den Erwägungen\n2. Auf ein Rechtsmittel ist nur einzutreten, wenn der Rechtsmittelkläger durch\nden angefochtenen Entscheid beschwert ist, das heisst ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Interesse an\nder Aufhebung und Korrektur des Entscheids muss ein aktuelles sein. Kein Rechtsschutzinteresse besteht deshalb, wenn die Änderung des Entscheids dem Rechtsmittelkläger keinen konkreten und rechtlich geschützten Vorteil verschaffen würde.\n\n1\n2015\n\nIn diesem Fall fehlt es ihm an einer materiellen Beschwer und damit an einer Prozessvoraussetzung (Oliver M. Kunz in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.],\nZPO-Rechtsmittel: Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Vor Art. 308 ff. N. 46,\nS. 14 f., und N. 52, S. 16).\n\nDas Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind\n(Art. 60 ZPO). Die Pflicht zur amtswegigen Prüfung enthebt die Parteien jedoch\nnicht von der Beweislast. Der Rechtsmittelkläger trägt mithin die objektive Beweislast für die Tatsachen, welche die Prozessvoraussetzungen begründen (Myriam A.\nGehri, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Basel\n2013, N. 10, S. 366; Kunz, Vor Art. 308 ff. N. 42, S. 13; Alexander Zürcher, in: Sut-\nter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich 2013, Art. 60 N. 5 S. 498; vgl. auch BGer\n5A_829/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4).\n\n2.1. Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte\nan, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden (Art. 839 Abs. 1 ZGB). Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate\nnach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen (Abs. 2). Sie darf nur erfolgen, wenn\ndie Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, und\nkann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung\nhinreichende Sicherheit leistet (Abs. 3 ZGB).\n\nNach dem klaren Wortlaut von Art. 839 Abs. 2 ZGB muss die Eintragung innert der\nFrist nicht nur beantragt, sondern beim Grundbuchamt erfolgt sein (vgl. auch\nArt. 76 Abs. 3 GBV [Grundbuchverordnung vom 23. September 2011, SR\n211.432.1]). Der revidierte Art. 839 Abs. 2 ZGB unterscheidet sich daher nur insoweit von der früheren Fassung, als die Frist um einen Monat verlängert wurde\nund neu vier Monate beträgt (vgl. die alte Fassung von Art. 839 Abs. 2 ZGB, in\nKraft bis 31. Dezember 2011 [AS 2011 4637, 4658]; Botschaft zur Änderung des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuchs [Register-Schuldbrief und weitere Änderungen\nim Sachenrecht] vom 27. Juni 2007, BBl 2007 5283, 5320). Die Viermonatsfrist des\nArt. 839 Abs. 2 ZGB ist eine Verwirkungsfrist, die sich nicht verlängern lässt. Die\nBestimmungen des Obligationenrechts über die Unterbrechung von Fristen sind\nauf Art. 839 Abs. 2 ZGB damit nicht anwendbar (BGer 5P.344/2005 vom 23. Dezember 2005, E. 3.1.; Hofstetter/Thurnherr, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler\nKommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. A., Basel 2011, Art. 839/840 N. 31a, S. 1826).\nArt. 839 Abs. 2 ZGB wendet sich nicht nur an den Unternehmer, sondern auch an\nDritte, namentlich an potentielle Erwerber des Grundstücks. Diese sollen sich darauf verlassen können, dass mit Ablauf der Viermonatsfrist kein entsprechendes\ngesetzliches Pfandrecht im Grundbuch eingetragen wird (BGE 89 II 204 E. 3\nS. 306; BGer 5P.344/2005 vom 23. Dezember 2005, E. 3.1). Wird die innert Frist\n\n2\n2015\n\n"}