Zudem erscheint es bereits aufgrund der langen Zeitdauer höchst unwahrscheinlich, dass sich X. heute noch genau genug daran erinnern könnte, in welchem Umfang und zu welcher Zeit er vom Berufungsbeklagten betreut wurde. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass X. sachdienliche Aussagen machen könnte. Auf die Einvernahme von X. als Zeuge ist daher zu verzichten. 9.2.2. – 9.2.4. [Beweiswürdigung] 7 2016 9.3. Demzufolge erweist sich die Anschlussberufung in diesem Punkt als unbegründet. 8