9.2.1. Das Kantonsgericht hat – ohne dies zu begründen – den vom Berufungsbeklagten als Zeugen genannten Jugendlichen X. nicht einvernommen. Damit rügt der Berufungsbeklagte grundsätzlich zu Recht, dass das Kantonsgericht das Recht auf Beweis (Art. 152 Abs. 1 ZPO) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) verletzt hat. Eine Rückweisung an das Kantonsgericht zur Vervollständigung des Sachverhalts (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO) ist jedoch nicht in Betracht zu ziehen, wenn aufgrund einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung vom Zeugenbeweis abgesehen werden kann (vgl. dazu etwa Leu, Art. 152 N. 103 ff., S. 1157 ff.).