9.1.2. Nebst den Ausführungen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Arbeitsstunden im März 2011 (vgl. Erwägung 8.1.2) macht der Berufungsbeklagte geltend, um mit zwei Personen während des Monats April 2011 (30 Tage) einen 24-Stunden-Betrieb aufrecht zu erhalten, müsse jede Person 360 Arbeitsstunden leisten, bei drei Personen wären es immer noch 240 Stunden. Die Stundenangaben, wonach der Berufungsbeklagte nur zusammen mit Y. gearbeitet habe, seien mit 340 Stunden plausibel und hätten vom Berufungskläger nicht widerlegt werden können. 6 2016