9.1.1. Das Kantonsgericht hat erwogen, dass sich der Berufungsbeklagte lediglich auf die von ihm selbst erstellte Arbeitszeiterfassung abstützen könne, da ein Ausdruck der Arbeitszeiterfassung des Berufungsbeklagten auf dem PC des Berufungsklägers für den Monat April 2011 nicht mehr beizubringen sei. Der vom Berufungsbeklagten selbst erstellten Arbeitszeiterfassung komme jedoch keinerlei Beweiskraft zu. Dasselbe gelte auch für die Unterlagen betreffend die Betreuung von X. sowie die Parteibefragungen.