8.3.2. – 8.3.4. [Beweiswürdigung] 8.4. Der Beweis ist demzufolge erbracht dafür, dass der Berufungsbeklagte bereits ab 26. März 2011 bis 31. März 2011 beim Berufungskläger gearbeitet hat. 5 2016 Ob X., wie vom Berufungsbeklagten beantragt, vom Kantonsgericht hätte als Zeugen einvernommen werden müssen, kann an dieser Stelle offen bleiben. (…)