Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dieser Grundsatz unter der Schweizerischen Zivilprozessordnung nicht mehr gelten sollte. Daher sind vorliegend auch unter der Anwendung des Verhandlungsgrundsatzes sich aus dem Beweisverfahren ergebende, jedoch nicht behauptete Tatsachen unter der genannten Voraussetzung zu beachten. Dass der Zeuge Z. gemäss eigener Aussage erst ab April 2011 mit Jugendlichen gearbeitet habe, entspricht der Behauptung des Berufungsbeklagten, wonach dieser vom 26. März 2011 bis 31. März 2011 alleine mit Y. die Betreuung des Jugendlichen X. inne gehabt habe. Nach dem Gesagten ist die Aussage von Z. für das vorliegende Beweisthema deshalb zu berücksichtigen.