8.3.1. An der Beweisverhandlung vom 7. März 2013 wurde zum Hauptbeweis des Berufungsklägers, wonach er dem Berufungsbeklagten Ende Juni 2011 per Ende Juli 2011 telefonisch gekündigt habe, Z. als Zeuge einvernommen. Im Zusammenhang mit der Befragung zu seiner persönlichen Beziehung zu den Parteien sagte er aus, er sei offiziell ab 1. Juli 2011 beim Beklagten angestellt gewesen. Er habe aber noch Überzeit beim alten Arbeitgeber gehabt. Ab Mitte März 2011 habe er erste Besprechungen da gehabt und ab April 2011 habe er mit Jugendlichen gearbeitet.