Daher führt die Entsorgung des PC entgegen dem Berufungsbeklagten nicht zu einer tatsächlichen Vermutung und damit einer Umkehrung der Beweislast für seine Behauptung, er habe bereits ab 26. März 2011 beim Berufungskläger gearbeitet. Das Kantonsgericht hat somit korrekt festgehalten, dass dem Berufungsbeklagten für die Tatsachenbehauptungen, wonach er vom 26. März 2011 bis 31. März 2011 beim Beklagten 77,5 Arbeitsstunden geleistet habe, nach Art. 8 ZGB die Beweislast trifft.