73 Abs. 1 lit. c der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 (ArGV 1, SR 822.111) die Arbeitszeiten des Arbeitnehmers zu dokumentieren, keine Beweislastumkehr abgeleitet werden, wenn der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nachkommt. Denn eine solche Sanktion ist weder im Arbeitsgesetz noch in der Verordnung ausdrücklich vorgesehen (BGer 4C.307/2006 vom 26. März 2007, E. 3.1). Daher führt die Entsorgung des PC entgegen dem Berufungsbeklagten nicht zu einer tatsächlichen Vermutung und damit einer Umkehrung der Beweislast für seine Behauptung, er habe bereits ab 26. März 2011 beim Berufungskläger gearbeitet.