8.2.2. Der Berufungskläger hat gemäss eigenen Ausführungen den fraglichen PC, auf dem die vom Berufungsbeklagten erstellte Arbeitszeiterfassung gespeichert worden sein soll, im Jahr 2012 aufgrund eines Defekts entsorgt. Zwar irritiert dieser Umstand insoweit, als das Schlichtungsgesuch des Berufungsbeklagten am 6. Dezember 2011 und folglich vor der behaupteten Entsorgung des PC beim Friedensrichteramt einging. Allein daraus ergibt sich allerdings noch nicht, dass der Berufungskläger den entsprechenden Beweis vorsätzlich hat zerstören und somit im Sinne von Art. 164 ZPO vereiteln wollen.