Selbst wenn das Gericht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung davon ausgehen würde, X. werde als Zeuge wahrscheinlich keine genauen Angaben zur Arbeitszeit und den Arbeitsstunden des Berufungsbeklagten machen können, werde er sich möglicherweise noch erinnern, dass er ab dem ersten Tag beim Berufungskläger vom Berufungsbeklagten betreut worden sei. Des Weiteren hätte das Kantonsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung unter anderem berücksichtigen müssen, dass der Berufungsbeklagte ausgeführt habe, dass eine Betreuung während 24 Stunden pro Tag habe gewährleistet sein müssen, was vom Berufungskläger nicht bestritten worden sei, und dass Z. erst ab Juni 2011 beim Be-