42 Abs. 2 OR der geforderte Lohn zugesprochen werden. Auch habe das Kantonsgericht das Recht auf Beweis sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet sowie daraus folgend den Sachverhalt unrichtig festgestellt, da der Berufungsbeklagte sich zum Beweis seiner geleisteten Arbeitsstunden auf die Aussagen des in dieser Zeit beim Be- 2 2016