8.1.2. Der Berufungsbeklagte führt in seiner Anschlussberufung im Wesentlichen aus, das Kantonsgericht habe Art. 164 ZPO nicht angewendet, obwohl der Berufungskläger den PC mit der Zeiterfassung des Berufungsbeklagten vernichtet habe. Zum einen führe dies zu einer tatsächlichen Vermutung, dass die Tatsachenbehauptung des Berufungsbeklagten wahr sei, zum anderen müsste dem Berufungsbeklagten in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR der geforderte Lohn zugesprochen werden.