Da der Berufungsbeklagte innert angeordneter Frist keine Stellungnahme dazu eingereicht habe, habe das Kantonsgericht androhungsgemäss auf die Herausgabe eines Ausdrucks der Arbeitszeiterfassung und die Ernennung eines Sachverständigen verzichtet, um diese aufzufinden beziehungsweise zu rekonstruieren. Es sei daher auf die zum Beweis abgenommenen übrigen Urkunden und die Befragung der Parteien abzustellen. In seiner Beweiswürdigung hat es schliesslich den Beweis für die behaupteten Arbeitsstunden im März 2011 als nicht erbracht erachtet.