8.1.1. Das Kantonsgericht hat im Zusammenhang mit diesem Anspruch unter anderem ausgeführt, mit Eingabe vom 15. April 2013 habe der Berufungskläger mitgeteilt, der PC mit den Arbeitszeiterfassungen sei bereits im Jahr 2012 aufgrund eines Defekts entsorgt worden, ohne dass es möglich gewesen sei, die sich darauf befindlichen Daten wiederherzustellen beziehungsweise zu sichern. Da der Berufungsbeklagte innert angeordneter Frist keine Stellungnahme dazu eingereicht habe, habe das Kantonsgericht androhungsgemäss auf die Herausgabe eines Ausdrucks der Arbeitszeiterfassung und die Ernennung eines Sachverständigen verzichtet, um diese aufzufinden beziehungsweise zu rekonstruieren.