1 2016 entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist (Art. 320 Abs. 2 OR). Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist (Art. 322 Abs. 1 OR). 8.1. Der Berufungsbeklagte verlangt in seiner Anschlussberufung vom Berufungskläger einen Lohn von Fr. 2'797.75 für 77,5 Arbeitsstunden, welche er vom 26. März 2011 bis 31. März 2011 geleistet haben soll.