{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-10", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2014-13-und-10-20_2021-02-10.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/04826a25-0d65-465f-8eb7-2997c561206c", "Checksum": "0d7109aa21a4fff2db49f122793a4eeb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2014/13 und 10/2014/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 10.02.2021 (publiziert) 10/2014/13 und 10/2014/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 10.02.2021 (publié) 10/2014/13 und 10/2014/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 10.02.2021 (pubblicato) 10/2014/13 und 10/2014/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag; Beginn des Arbeitsverhältnisses; Überstundenarbeit; Beweismass; überschiessendes Beweisergebnis; antizipierte Beweiswürdigung – Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 319 Abs. 1, Art. 320 Abs. 2, Art. 321c Abs. 3 und Art. 322 Abs. 1 OR; Art. 8 ZGB; Art. 53 Abs. 1, Art. 152 Abs. 1 und Art. 164 ZPO. | Die Vernichtung eines Beweismittels f&uuml;hrt noch nicht zur Beweislastumkehr. Jedoch ist das Regelbeweismass auf das Beweismass der &uuml;berwiegenden Wahrscheinlichkeit herabzusetzen, wenn die Beweisnot objektiv dem Beweisgegner zuzurechnen ist (E. 8.2). Nachweis des Beginns des Arbeitsverh&auml;ltnisses; Ber&uuml;cksichtigung eines &uuml;berschiessenden Beweisergebnisses, wenn es im Rahmen dessen liegt, was von den Parteien behauptet wurde (E. 8.3). 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Nachweis des Beginns des Arbeitsverh&auml;ltnisses; Ber&uuml;cksichtigung eines &uuml;berschiessenden Beweisergebnisses, wenn es im Rahmen dessen liegt, was von den Parteien behauptet wurde (E. 8.3). Nachweis der &Uuml;berstundenarbeit; Zul&auml;ssigkeit der antizipierten Beweisw&uuml;rdigung (E. 9).\n\n9.2. Den Berufungsbeklagten trifft nach Art. 8 ZGB die Beweislast für die Behauptung, er habe im April 2011 178,5 Überstunden für den Berufungskläger geleistet. Da die Entsorgung des PC mit der Arbeitszeiterfassung des Berufungsbeklagten und die Verletzung der Pflicht, die Arbeitszeiten des Arbeitnehmers zu\ndokumentieren, in der Verantwortlichkeitssphäre des Berufungsbeklagten liegen,\nhat wie erwähnt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu genügen (vgl. Erwägung 8.2).\n\n9.2.1. Das Kantonsgericht hat – ohne dies zu begründen – den vom Berufungsbeklagten als Zeugen genannten Jugendlichen X. nicht einvernommen. Damit rügt\nder Berufungsbeklagte grundsätzlich zu Recht, dass das Kantonsgericht das Recht\nauf Beweis (Art. 152 Abs. 1 ZPO) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV,\nArt. 53 Abs. 1 ZPO) verletzt hat. Eine Rückweisung an das Kantonsgericht zur\nVervollständigung des Sachverhalts (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO) ist jedoch\nnicht in Betracht zu ziehen, wenn aufgrund einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung vom Zeugenbeweis abgesehen werden kann (vgl. dazu etwa Leu,\nArt. 152 N. 103 ff., S. 1157 ff.).\n\nX. war ab 25. März 2011 bis voraussichtlich Sommer 2011 beim Berufungskläger\nuntergebracht. Er müsste vorliegend darüber befragt werden, inwiefern er Angaben\ndazu machen könne, ob der Berufungsbeklagte im April 2011 insgesamt 340 Arbeitsstunden beziehungsweise 178,5 Überstunden geleistet habe. Es ist von vornherein nicht ersichtlich, inwieweit X. als damals betreuter Jugendlicher in der Lage\nwäre, über die Anzahl der vom Berufungsbeklagten geleisteten Arbeitsstunden verlässlich Auskunft zu geben. Denn dafür hätte er darauf bedacht sein müssen, in\nder Art eines Arbeitgebers auf die Arbeitszeit des Berufungsbeklagten zu achten.\nZwar ist durchaus denkbar, dass X. immerhin Angaben dazu machen könnte, dass\nder Berufungsbeklagte ihn betreut und nach seiner Einschätzung viel oder wenig\ngearbeitet habe. Allein daraus würde sich jedoch nicht nachweisen lassen, dass\nder Berufungsbeklagte Überstunden geleistet hat. Zudem erscheint es bereits aufgrund der langen Zeitdauer höchst unwahrscheinlich, dass sich X. heute noch genau genug daran erinnern könnte, in welchem Umfang und zu welcher Zeit er vom\nBerufungsbeklagten betreut wurde. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass X. sachdienliche Aussagen machen könnte. Auf die Einvernahme von\nX. als Zeuge ist daher zu verzichten.\n\n9.2.2. – 9.2.4. [Beweiswürdigung]\n\n7\n2016\n\n9.3. Demzufolge erweist sich die Anschlussberufung in diesem Punkt als unbegründet.\n\n8\n"}